Als Immobilien-Experten leben wir das digitale Zeitalter. Sämtliche Berechnungen von Markt- und Wertanalysen laufen bei uns schon heute, nach einer persönlichen Vor-Ort Besichtigung, online ab.
Des Weiteren setzen wir, mit Hilfe von virtuellen Rundgängen, digitale Besichtigung als ergänzende Maßnahme zu der klassischen Vermarktung ein.
Die virtuelle Besichtigung einer Immobilie kann mit jedem internetfähigen Endgerät wie Smartphones, Laptop oder am Computer von zu Hause durchgeführt werden.
Selbstverständlich läuft schon heute ein Großteil unserer gesicherten Kommunikationswege zwischen allen Parteien (Makler | Verkäufer | Immobilienplattformen | Kooperationspartnern | Notare | Gerichte | Kommunen) online ab – ohne dabei an eine spezielle Region gebunden zu sein.
Die Bundesregierung hat im Oktober 2019 den „Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht eine Übergangsfrist vor und enthält folgende Regelungen:
Maklerverträge betreffend Wohnungen und Einfamilienhäuser bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (auch per E-Mail).
Hat eine Partei die Entscheidung zur Einschaltung eines Maklers getroffen, ist sie verpflichtet, die Maklervergütung zu zahlen! Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an den Käufer weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen.
Hat der Makler ausschließlich einen Vertrag mit dem Verkäufer geschlossen, kann der Käufer einen Beleg über die Zahlung der Provision des Verkäufers fordern, bevor er selbst maximal die gleiche Provisionshöhe überweist.
Das bedeutet: Wer einen Makler für den Verkauf oder Kauf einer Immobilie beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten.